Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für M & M Classic Cars
Zu den im Vertrag geltenden Regularien und Angaben zum Mieter, Vermieter und dem Mietgegenstand an sich, weisen wir in unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen auf folgendes hin:
§5 Miete, Kaution, Stornierung
5.1 Für die Dauer der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet folgende Mietzahlungen zu leisten:
„Für die vereinbarte Mietzeit von XX Std. ergibt sich mithin ein Gesamtmietpreis in Höhe von XXX EUR“
5.2 Die Mietzahlung ist fällig bei der Abholung.
Die Zahlung der Miete erfolgt in bar.
5.3 Der Mieter leistet ferner eine Kaution in Höhe von 1.000 Euro. Die Kaution dient der Sicherung aller Ansprüche des Vermieters, die aus dem Mietverhältnis resultieren.
Die Kaution ist:
☐ mit Abschluss dieses Vertrages
☐ bei Übergabe des Fahrzeuges
fällig und in bar zu bezahlen. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen. Alle angegebenen Preise sind Endpreise. Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese daher auch nicht aus.
5.4 Kosten für Kraftstoff- und Motoröl sowie die Kosten für sonstige Hilfs- u. Betriebsstoffe, die während der Mietzeit anfallen trägt der Mieter. Der Kraftstofftank ist vor der Rückgabe des Fahrzeugs vom Mieter vollständig aufzufüllen.
5.5 Die Stornierung hat schriftlich per E-Mail oder postalisch zu erfolgen. Bei Rücktritt von der verbindlichen Buchung durch den Mieter wird folgende Entschädigung (Stornogebühr) fällig.
25% des Rechnungsbetrages bis 50 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn
50% des Rechnungsbetrages vom 49. bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
80% des Rechnungsbetrages vom 14. bis 1. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
100% des Rechnungsbetrages am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs
§6 Pflichten des Mieters, Nutzung des Fahrzeuges
6.1 Der Mieter darf das Fahrzeug nicht an Dritte übergeben, es sei denn der Vermieter erteilt vorher seine schriftliche Zustimmung.
6.2 Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln. Dies bedeutet insbesondere, dass er das Fahrzeug ausschließlich in gesicherten Garagen abstellen darf.
Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein Problem, so hat der Mieter entsprechend den Anweisungen in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu handeln. Erfolgt die Vermietung für längere Dauer (mehr als eine Woche), verpflichtet er sich den Ölstand und Reifendruck zu prüfen und ggf. unter Einhaltung der im Fahrzeugschein aufgeführten Daten die notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen, ausgenommen sind die im Rahmen des §7.1 erforderlichen Arbeiten. Der Mieter darf das Fahrzeug optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
6.3 Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in den geografischen Grenzen Europas sowie in außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union (EU) gehören nutzen. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz.
6.4 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zu folgenden Zwecken:
– Teilnahme an Autorennen und ähnlichen Fahrten
– Teilnahmen an Geländefahrten
– Beförderung von giftigen oder gefährlichen Stoffen.
6.5 Das Rauchen im Fahrzeug ist verboten.
6.6 Der Mieter versichert, dass seine Fahrerlaubnis nicht entzogen oder vorläufig entzogen ist und dass kein Fahrverbot besteht.
6.7 Der Mieter versichert, dass er das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel führen wird.
6.8 Eine Untervermietung des Fahrzeuges ist nicht gestattet.
§7 Gebrauchsbeeinträchtigungen, Reparaturen
7.1 Stellt der Mieter kleinere Mängel (Defekt einer Glühbirne etc.) am Fahrzeug fest, so hat er den Vermieter zu kontaktieren, sodass weitere Vorkehrungen getroffen werden können.
7.2 Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so
☐ haben beide Vertragsparteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund fehlender Vertragserfüllung ist ausgeschlossen.
7.3 Der Mieter kann den Mietpreis für die Dauer, der Gebrauchsbeeinträchtigung durch technischen Defekt und/oder Reparatur anteilig mindern, sofern die Gebrauchsbeeinträchtigung nicht durch ein Fehlverhalten des Mieters (z.B. Bedienungsfehler) verursacht wurde.
§8 Verhalten bei Verkehrsunfällen, Haftung
8.1 Wird der Mieter während der Nutzung des Fahrzeuges verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall, Wildschaden, Brand oder Ähnliches verwickelt, so hat er unverzüglich für eine polizeiliche Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen.
Der Mieter hat dem Vermieter ferner einen schriftlichen Unfallbericht ggf. mit Unfallskizze zu übergeben, der Mieter hat darin auch Namen und Adresse der Beteiligten und Zeugen schriftlich festzuhalten.
8.2 Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Keine Haftung des Mieters besteht, soweit der Vermieter für die entstandenen Schäden des Unfallgegners, sonstigen unfallbeteiligten Dritten oder von der bestehenden Kasko-Versicherung oder anderweitig Ersatz erlangt.
8.3 Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten aus §7 dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, durch oder über den Mieter mit dem Fahrzeug in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er es schuldhaft unterlässt die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen.
Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrzeug nicht durch ihn oder einen Dritten bedient wurde.
8.4 Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsverordnung, während der Nutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich Sache des Mieters. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße gegen den Vermieter erheben.
8.5 Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sei denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges bestanden hat.